Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in der Ihnen bekannten Form hat ausgedient.

Der „gelbe Schein“ wurde durch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) abgelöst.

 

Seit 2022 können Arztpraxen die AU erkrankter Arbeitnehmer elektronisch an deren Krankenkasse übermitteln. Einige Arbeitgeber konnten im Rahmen eines Pilotprojektes eAU-Daten abrufen.

Seit dem 01.01.2023 ist dies nun für alle Arbeitgeber verpflichtend. („Holschuld“)

 

Das müssen Sie als Arbeitgeber wissen:

  • Der Arbeitnehmer muss Ihnen, wie bisher, über seine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche   Dauer Bescheid geben. Er ist allerdings nicht mehr verpflichtet, Ihnen den „gelben Schein“  vorzulegen
  • Der Arbeitnehmer erhält aber weiterhin sein Exemplar der AU, die als gesetzliches Beweismittel gilt
  • Sie als Arbeitgeber haben allerdings keinen Anspruch auf Vorlage dieser Bescheinigung
  • Der Arzt übermittelt mindestens einmal täglich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seiner Patienten an die entsprechenden Krankenkassen
  • Die vom Arzt übermittelten Daten müssen nun vom Arbeitgeber für die Lohnabrechnung abgerufen werden. Das funktioniert bei der jeweiligen Krankenkasse des Arbeitnehmers oder (etwas einfacher)
    über folgende Website: https://www.itsg.de/produkte/sv-net/standard (bitte beachten Sie hierzu die untenstehende PDF)

 

 

Um die eAU abrufen zu können, müssen folgende Daten erfasst werden:

  • Beginn der Arbeitsunfähigkeit
  • Name, Vorname des Arbeitnehmers, Geburtsdatum des Arbeitnehmers
  • Sozialversicherungsnummer

 

 

Für die monatliche Lohnabrechnung leiten Sie bitte die Rückmeldungen der abgerufenen Daten auf den Ihnen bekannten Wegen weiter. Bis zur Rückmeldung der AU-Daten durch die Krankenkassen können bis zu 14 Tage vergehen. In der Zeit bis zur Rückmeldung können die Daten nicht erneut abgerufen werden. Sollten die abgerufenen Daten nach 14 Tagen noch nicht vorliegen, muss sich der Arbeitnehmer bei seinem behandelnden Arzt eine „Störfallbescheinigung“ ausstellen lassen.

 

Bitte beachten Sie, dass, bevor diese Daten nicht vollständig vorliegen, der Antrag auf Erstattung nach Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) nicht bearbeitet werden kann.

 

Wer nimmt an der elektronischen Meldung der Arbeitsunfähigkeit teil?

  • Arztpraxen
  • Zahnarztpraxen
  • Krankenhäuser

 

 

Für Reha-Kliniken, Mutter-Kind-Kuren u. ä. ist dies noch in Planung.

Da AUs privat versicherter Arbeitnehmer und Fehlzeiten zur Pflege eines erkrankten Kindes nicht elektronisch bereitgestellt werden, bleibt es hier beim Verfahren wie bisher.

 

 

Anleitung_SV-net_eAU.pdf667.05 KB

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